Die Gesundheit des Grenzgängers

Grenzgänger und Gesundheit in Luxemburg

Grenzgänger arbeiten in Luxemburg, wohnen aber in einem anderen Land wie Frankreich, Belgien oder Deutschland. Aufgrund ihres hybriden Status können sie insbesondere die Leistungen und die finanzielle Übernahme ihrer Gesundheitskosten in Anspruch nehmen. Hierfür muss der Grenzgänger jedoch eine Reihe spezifischer Verwaltungsschritte durchführen.

Besonderheiten für Grenzgänger in Luxemburg

Eine Person, die in Luxemburg arbeitet, aber mindestens einen Tag pro Woche in einem anderen Land - sei es Frankreich, Belgien oder Deutschland - wohnt, gilt als "Grenzgänger".

Mitgliedschaft des Grenzgängers in den Krankenkassen beider Länder

Aufgrund seines Arbeitgebers in Luxemburg ist der Grenzgänger bei der Caisse Nationale de Santé in Luxemburg versichert. Er muss sich jedoch auch bei der Krankenkasse seines Wohnorts anmelden, um die Erstattung der Kosten für seine Gesundheitsversorgung in Anspruch nehmen zu können.

Die Nationale Gesundheitskasse (CNS) stellt ein Dokument zur Begründung des Anspruchs aus, das " Formular S1 " genannt wird. Dieses Dokument heißt für belgische Grenzgänger "Formular BL1".

Allgemeiner Rahmen für Grenzgänger

Grenzgänger erhalten das Dokument S1 an ihre Privatadresse. Sie müssen es dann bei der CPAM ihres Wohnorts abgeben.

Wenn der Versicherte das Dokument nicht innerhalb von 15 Tagen nach Erhalt der Einreiseerklärung vom Centre commun de la sécurité sociale luxembourgeoise (CCSS) erhalten hat, muss er das Dokument selbst bestellen.

Achtung! Dieser Schritt erfolgt jedoch nicht automatisch, wenn der Grenzgänger für ein Unternehmen im Zeitarbeitsbereich arbeitet. Er muss einen schriftlichen Antrag stellen.

Sonderfall französische Grenzgänger

Die Anspruchsdokumente von französischen Grenzgängern, die in den Departements Meurthe-et-Moselle und Moselle wohnen, werden direkt an die Krankenkassen (caisses primaires d'assurance maladie) gesendet. Dieses Dokument wird als S072 bezeichnet. Sobald die Anmeldung bestätigt wurde, erhält der Versicherte eine Anmeldebestätigung von der zuständigen Caisse Primaire d'Assurance Maladie (CPAM). Weitere Schritte sind in der Regel nicht erforderlich.

Mitversicherungsprinzip für die Familie von Grenzgängern

Der Grenzgängerversicherte und seine Familienangehörigen erhalten luxemburgische Leistungen unter denselben Bedingungen wie in Luxemburg ansässige Personen. Dazu übermittelt die Krankenkasse des Wohnlandes der luxemburgischen CNS (Caisse Nationale de Santé) eine Bescheinigung, die belegt, dass die Familienangehörigen für den Unterhalt des Versicherten aufkommen.

Für den Status der leistungsberechtigten Familienangehörigen sind die Rechtsvorschriften des Wohnlandes maßgeblich. Wenn der Ehepartner im Wohnland eine Erwerbstätigkeit ausübt, sind die Familienangehörigen in der Regel unterhaltspflichtig.

Arbeitsunfähigkeit und Krankschreibungen von Grenzgängern

Arbeitsunterbrechung für Grenzgänger

Sobald der Arbeitnehmer weiß, dass er nicht zur Arbeit gehen kann, muss er seinen Arbeitgeber so schnell wie möglich darüber informieren.

Beachten Sie, dass bei Abwesenheiten von weniger als einem oder zwei Arbeitstagen kein ärztliches Attest erforderlich ist. Der Versicherte muss also nichts an die CNS schicken. Er muss jedoch unbedingt so schnell wie möglich seinen Arbeitgeber benachrichtigen.

Erfahren Sie mehr über Arbeitsunterbrechungen und Krankheitsurlaub in Luxemburg.

Der kranke Grenzgänger muss einen Arzt aufsuchen, um sich eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ausstellen zu lassen. Anschließend muss er das Original der Bescheinigung bis zum Ende des dritten Arbeitstages der Arbeitsunfähigkeit an die CNS schicken. Das zweite Exemplar schickt er innerhalb der gleichen Frist an seinen Arbeitgeber.

Achtung! Um die Bearbeitung der Akte zu erleichtern, empfehlen wir Ihnen, die luxemburgische nationale Identifikationsnummer (13-stellige Matrikelnummer, die auf der Karte des Versicherten notiert ist) auf der Krankenbescheinigung anzugeben und nicht die nationale Nummer des Wohnlandes des Versicherten.

Je nach Wohnsitzland ist es jedoch nicht immer möglich, sich Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen in der von der CNS vorgesehenen Form ausstellen zu lassen. Dies ist insbesondere in Belgien der Fall, wo die meisten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen nur aus einem einzigen Abschnitt bestehen. Daher ist es besser, den Arzt um ein Duplikat zu bitten, um es dem luxemburgischen Arbeitgeber zu übergeben.

Sanktionen bei Nichteinhaltung des Verfahrens für Krankschreibungen

In Luxemburg sind Sanktionen für den Fall vorgesehen, dass Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen nicht gemeldet werden. Wenn der Versicherte es versäumt, der CNS eine oder mehrere ärztliche Bescheinigungen zu übermitteln, schickt die CNS ihm eine schriftliche Erinnerung. Wenn der Arbeitnehmer dieses Versäumnis jedoch wiederholt, kann die CNS ihn gemäß Artikel 447 des Sozialversicherungsgesetzbuches bestrafen. Ihm droht dann eine Geldstrafe von bis zu 750€.

Erlaubte Ausgänge bei Arbeitsunterbrechung von Grenzgängern

Eine Person, die arbeitsunfähig krankgeschrieben ist, kann ihren Hausarzt, eine medizinische Kontrolle der Sozialversicherung oder jeden anderen Gesundheitsdienstleister aufsuchen. Beachten Sie, dass in den ersten fünf Tagen der Krankschreibung keine anderen Ausgänge erlaubt sind, auch wenn in der Bescheinigung etwas anderes angegeben ist.

Ab dem sechsten Tag der Arbeitsunfähigkeit darf der Kranke ausgehen, wenn der Arzt keine Kontraindikationen festgestellt hat. Der Ausgang kann dann zwischen 10:00 und 12:00 Uhr und zwischen 14:00 und 18:00 Uhr erfolgen.

Achtung! Alle diese Ausgänge müssen bei einer Kontrolle durch die Nationale Gesundheitskasse dokumentiert werden.

Kontrollen am Wohnort des Grenzkranken

Wie bei den luxemburgischen Einwohnern kann die CNS am Wohnort des Grenzgängers eine administrative Kontrolle durchführen. Die Kontrollen werden zwischen 8 Uhr und 21 Uhr durchgeführt, und zwar ab dem ersten Tag des Aufenthalts.

Der Kranke ist daher verpflichtet, die genaue Adresse des Ortes anzugeben, an dem er sich während der Auszeit aufhält. Andernfalls muss die Person telefonisch oder per E-Mail erreichbar sein.

Bei Abwesenheit hinterlässt der Kontrolleur einen Zettel am Ort der Kontrolle. Der Kranke muss dann seine Abwesenheit innerhalb von drei Arbeitstagen ab dem Datum der Kontrolle begründen.

Übernahme der Gesundheitskosten von Grenzgängern

Die CNS übernimmt die Erstattung von Kosten für Gesundheitsleistungen, sofern diese in Luxemburg oder in einem anderen Land als dem Wohnland erbracht werden.

Im Aufenthaltsland wird die Behandlung von der örtlichen Krankenkasse getragen.

Übernahme der Kosten für die Gesundheitsversorgung im Aufenthaltsland

Selbstverständlich erhalten Versicherte, die Grenzgänger sind, eine Kostenübernahme für ihre Gesundheitsversorgung. Die Leistungen im Wohnland werden ausschließlich vor Ort nach den Tarifen und Bedingungen des Landes erstattet.

Um ihre Gesundheitskosten erstattet zu bekommen, müssen sich Grenzgänger daher an die Krankenkasse ihres Wohnsitzlandes wenden.

Erstattung von Behandlungen, die in einem anderen Land durchgeführt wurden

Die CNS übernimmt die Erstattung von Gesundheitskosten, die in jedem anderen Land als Luxemburg oder dem Wohnland erbracht werden. Dabei sind zwei Fälle zu unterscheiden:

In einem EU-, EWR- oder Schweizer Land erhaltene Behandlungen

Wenn während eines vorübergehenden Aufenthalts eine Behandlung erforderlich ist, wird der Versicherte aufgefordert, seine Europäische Krankenversicherungskarte zu verwenden. Damit werden die Kosten für die Behandlung nach den in dem betreffenden Land geltenden Tarifen erstattet.

Behandlungen in einem Land, das durch ein Abkommen mit Luxemburg gebunden ist

Außerhalb der EU, des EWR oder der Schweiz übernimmt Luxemburg die Kosten für die Behandlung nach den Rechtsvorschriften des Landes, sofern Luxemburg ein Abkommen über soziale Sicherheit mit dem betreffenden Land geschlossen hat.

Weitere Informationen über das Gesundheitswesen in Luxemburg

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