Visa, Aufenthaltsgenehmigungen, Familienzusammenführung
Möchten Sie nach Luxemburg auswandern oder zu Ihrer dort bereits ansässigen Familie ziehen? Vor Ihrer Ankunft ist es wichtig, sich über die erforderlichen Visa und Aufenthaltsgenehmigungen zu informieren, die je nach Ihrer Staatsangehörigkeit, der Dauer und der Art Ihres Aufenthalts erforderlich sind.
Diese Seite führt Sie Schritt für Schritt durch die Formalitäten für EU-Bürger, Drittstaatsangehörige und Familien sowie durch die Verfahren zur Beantragung der EU-Blue Card für hochqualifizierte Arbeitnehmer.
Wer darf sich in Luxemburg aufhalten?
Das Aufenthaltsrecht in Luxemburg hängt, von Ausnahmen abgesehen, davon ab, ob der Antragsteller in der Lage ist, für seinen eigenen Lebensunterhalt und den seiner Familie aufzukommen. Die Antragsteller dürfen keine Belastung für das Sozialhilfesystem darstellen.
Da Luxemburg Teil derEuropäischen Union (EU) und desSchengen-Raums ist, hängt die Notwendigkeit eines Visums oder einer Aufenthaltsgenehmigung von folgenden Faktoren ab:
- Ihrer Staatsangehörigkeit: EU-Bürger oder Drittstaatsangehöriger
- Der Dauer Ihres Aufenthalts: weniger oder mehr als 90 Tage
Bestimmte Sonderfälle (Grenzgänger, Asylbewerber oder Personen, die internationalen Schutz beantragen) werden gesondert behandelt.
Für die Einreise und den Aufenthalt in Luxemburg vorzulegende Dokumente
- Gültige amtliche Ausweisdokumente (Personalausweis oder Reisepass)
- Akzeptierte Sprachen: Französisch, Deutsch oder Englisch. Andernfalls Übersetzung durch einen vereidigten Übersetzer.
Unabhängig vom Aufenthaltsstatus oder der Aufenthaltsdauer muss jede Person, die sich in Luxemburg aufhalten möchte, zum Zeitpunkt der Einreise im Besitz eines gültigen amtlichen Ausweises sein .
Alle vorgelegten Dokumente müssen in Französisch, Deutsch oder Englisch vorliegen. Andernfalls müssen sie von einem vereidigten Übersetzer übersetzt werden.
EU-Bürger
- Ein einfacher Personalausweis reicht aus.
- Vergewissern Sie sich, dass Ihr Ausweisdokument für Reisen innerhalb der EU gültig ist.
- Für Minderjährige sind ein Personalausweis oder ein Familienbuch erforderlich.
Für einen Aufenthalt in Luxemburg reicht für Bürger der Europäischen Union ein einfacher Personalausweis aus. Luxemburg akzeptiert sogar einen Ausweis, der 10 Jahre nach Ablauf seiner Gültigkeit abgelaufen ist .
Wir raten Ihnen jedoch dringend, zu überprüfen, ob Ihr Ausweis für Reisen von Luxemburg aus nach Europa oder für die Rückreise gültig ist. Das andere Land könnte Ihnen nämlich die Einreise verweigern oder Ihnen das Einsteigen in das Rückflugzeug untersagen.
Luxemburg verlangt von minderjährigen luxemburgischen Staatsangehörigen über 15 Jahren einen Personalausweis. Stellen Sie sicher, dass Sie über die offiziellen Ausweispapiere Ihres Herkunftslandes oder, falls diese nicht vorliegen, über ein Familienbuch verfügen, um über die Grenzen zu reisen.
Staatsangehörige von Drittländern
- Gültiger Reisepass, gegebenenfalls zusätzliches Visum für alle, einschließlich Minderjähriger.
- Die Liste der erforderlichen Dokumente hängt vom Status (Arbeitnehmer, Student, Selbstständiger, Forscher…) ab und ist auf Guichet.public.lu oder auf der Website des Ministeriums für auswärtige und europäische Angelegenheiten verfügbar.
Dagegen müssen Drittstaatsangehörige, die sich in Luxemburg aufhalten möchten , einen gültigen Reisepass und gegebenenfalls ein zusätzliches Visum vorlegen , auch für Minderjährige.
Familienangehörige, die zu dem in Luxemburg ansässigen Familienmitglied ziehen möchten, müssen darüber hinaus ihre Familienbeziehung nachweisen und zusätzliche Unterlagen vorlegen. Siehe den Abschnitt zur Familienzusammenführung weiter unten.
Gültigkeit des Reisepasses
- Ausgestellt vor weniger als 10 Jahren
- Mindestens 3 Monate nach dem geplanten Aufenthaltsende gültig
- Enthält mindestens 2 leere Seiten
Ärztliche Untersuchung
- Obligatorisch für alle Drittstaatsangehörigen, die eine Aufenthaltsgenehmigung für mehr als 3 Monate beantragen
- Ärztliche Untersuchung durch einen Allgemeinmediziner oder Facharzt
- Tuberkulose-Screening durch die Ligue médico-sociale (LMS)
- Die Kosten trägt der Antragsteller
Aufenthalt von EU-Bürgern in Luxemburg
Grundsatz der Freizügigkeit innerhalb des Schengen-Raums
Luxemburg ist Mitglied der Europäischen Union und des Schengen-Raums.
Daher genießt jeder Staatsangehörige der Europäischen Union (EU) oder eines gleichgestellten Landes Freizügigkeit innerhalb der EU. Dies gibt ihm das Recht , in Luxemburg und darüber hinaus in jedem beliebigen EU-Land zu leben und zu arbeiten .
Der Schengen-Raum umfasst die Länder der Europäischen Union, die das Schengener Abkommen unterzeichnet haben. Dies betrifft folgende Länder: Deutschland, Österreich, Belgien, Kroatien, Dänemark, Spanien, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Ungarn, Island, Italien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, Norwegen, die Niederlande, Polen, Portugal, die Tschechische Republik, die Slowakei, Slowenien, Schweden und die Schweiz.
Ebenfalls betroffen sind alle Staatsangehörigen der Staaten, die dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum beigetreten sind (Island, Liechtenstein und Norwegen).
Staatsangehörige der Schweizerischen Eidgenossenschaft werden den EU-Bürgern gleichgestellt.
Familienangehörige eines EU-Bürgers, die selbst EU-Bürger sind, dürfen sich ebenfalls in Luxemburg aufhalten. Siehe „ Familienzusammenführung“ weiter unten.
Aufenthalt von weniger als 3 Monaten in Luxemburg
- Keine besonderen Verwaltungsformalitäten
- Gültiger Personalausweis oder Reisepass
- Einhaltung der kommunalen Vorschriften für die Eintragung in das Melderegister
EU-Bürger müssen keine Formalitäten erledigen, um sich weniger als 3 Monate in Luxemburg aufzuhalten. Sie müssen sich jedoch an die Bestimmungen der verschiedenen kommunalen Vorschriften halten, um sich in das Melderegister Ihrer Gemeinde einzutragen.
EU-Bürger müssen außerdem für die Dauer ihres Aufenthalts im Besitz eines gültigen Personalausweises oder Reisepasses sein.
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Aufenthalt von mehr als 3 Monaten in Luxemburg
- Nachweis einer Beschäftigung, einer selbstständigen Tätigkeit oder ausreichender finanzieller Mittel
- Studierende: Immatrikulation an einer luxemburgischen Bildungseinrichtung
- Anmeldung bei der Gemeinde innerhalb von 8 Tagen
- Von der Gemeinde ausgestellte Bescheinigung für die gesamte Familie.
Bürger der Europäischen Union und gleichgestellte Personen dürfen sich länger als 3 Monate in Luxemburg aufhalten. Dazu müssen sie eine unselbstständige oder selbstständige Tätigkeit in Luxemburg nachweisen .
Familienangehörige dürfen zum Hauptzuwanderer nachziehen, sofern dieser EU-Bürger ist. Siehe dazu den Abschnitt über Familienzusammenführung weiter unten.
Verfügt der EU-Bürger, der sich länger als drei Monate in Luxemburg aufhält, über keine Beschäftigung, muss er nachweisen, dass er über ausreichende finanzielle Mittel verfügt, um seinen Lebensunterhalt und den seiner Familie zu bestreiten. Er muss außerdem nachweisen, dass er Familienangehöriger eines EU-Bürgers ist und selbst EU-Bürger ist.
Studierende, die an einer luxemburgischen Bildungseinrichtung eingeschrieben sind, können sich als EU-Bürgerebenfalls in Luxemburg aufhalten.
EU-Bürger, die sich länger als drei Monate in Luxemburg aufhalten möchten, müssen im Besitz eines gültigen Personalausweises oder Reisepasses sein.
Die Liste der für ein Visum vorzulegenden Dokumente hängt vom Status des EU-Bürgers ab. Diese Liste kann unter www.guichet.public.lu oder auf der Website des Ministeriums für auswärtige und europäische Angelegenheiten eingesehen werden.
Wenn sie sich länger als 3 Monate in Luxemburg aufhalten möchten, müssen alle Bürger der Europäischen Union und gleichgestellte Personen innerhalb von 8 Tagen nach ihrer Ankunft eine Anmeldeerklärung bei der Gemeindeverwaltung ihres Wohnortes abgeben. Die Gemeindeverwaltung stellt ihnen eine „Anmeldebescheinigung“ für die gesamte Familie aus. Diese müssen sie für die gesamte Dauer ihres Aufenthalts aufbewahren.
Recht auf Daueraufenthalt
- Nach 5 Jahren rechtmäßigem Aufenthalt: Recht auf Daueraufenthalt, Möglichkeit, die luxemburgische Staatsangehörigkeit zu beantragen, sowie bestimmte Wahlrechte
Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen in Luxemburg
Drittstaatsangehörige (außerhalb der EU/des EWR/der Schweiz) müssen bestimmte Formalitäten erledigen, um sich in Luxemburg aufhalten zu können. Diese variieren hauptsächlich je nach Aufenthaltsdauer und Aufenthaltszweck (Arbeit, Studium, Familienzusammenführung…).
In jedem Fall ist Folgendes erforderlich:
- Ein Visum vor der Abreise
- Eine Aufenthaltsgenehmigung, die ihrem Status entspricht (Arbeitnehmer, Selbstständiger, Student, Forscher usw.)
- Für bestimmte Berufe oder besondere Status gelten vereinfachte Verfahren
Staatsangehörige von Ländern außerhalb der Europäischen Union, die nach Luxemburg reisen möchten, müssen vor ihrer Einreise über ein gültiges Reisedokument (Reisepass) und ein Visum verfügen . Hier finden Sie die Liste der Länder, für die ein Visum erforderlich ist oder nicht.
Welche Unterlagen für die Beantragung einer Aufenthaltsgenehmigung oder eines Visums vorzulegen sind, hängt von der Tätigkeit des Antragstellers in Luxemburg ab. Die Liste ist unter www.guichet.public.lu oder auf der Website des Ministeriums für auswärtige und europäische Angelegenheiten einsehbar .
Diese Vorschriften gelten zwingend sowohl für den einfachen Transit als auch für einen regulären Aufenthalt in Luxemburg , unabhängig von dessen Dauer.
Aufenthalt von weniger als 90 Tagen (Kurzaufenthalt)
Für einen Kurzaufenthalt kann je nach Ihrer Staatsangehörigkeit ein Schengen-Visum vom Typ C erforderlich sein. Der Antrag ist vor der Ankunft in Luxemburg bei einer Botschaft oder einem Konsulat Luxemburgs (oder eines Landes, das Luxemburg vertritt) zu stellen.
Der Erhalt eines Visums für Luxemburg gewährleistet die Freizügigkeit des Staatsangehörigen in Luxemburg, aber auch in allen Ländern des Schengen-Raums.
In der Regel werden folgende Unterlagen verlangt:
- ein gültiger Reisepass
- ein Antragsformular und ein Foto
- eine Reiseversicherung
- Nachweise zum Aufenthalt (Grund, Unterkunft)
- Nachweise über ausreichende finanzielle Mittel
Wenn diese Mittel nicht nachgewiesen werden können, kann eine in Luxemburg ansässige Person eine Verpflichtungserklärung abgeben, die die Kosten für Aufenthalt, Gesundheitsversorgung und Rückreise abdeckt.
Dieser Vorgang kann nun online über MyGuichet.lu (mit sicherer Authentifizierung) durchgeführt werden.
Hinweis:
- Diese Verpflichtungserklärung stellt keine Einreise- oder Aufenthaltsgenehmigung dar
- sie garantiert nicht die Erteilung eines Visums.
Aufenthalt von mehr als 90 Tagen (Langzeitaufenthalt)
Für jeden Aufenthalt von mehr als 3 Monaten ist es zwingend erforderlich, vor der Ankunft in Luxemburg eine befristete Aufenthaltsgenehmigung zu beantragen.
Die Art der Aufenthaltsgenehmigung hängt von Ihrer Situation ab: Arbeitnehmer, Selbstständiger, Student, Forscher, Au-pair oder im Rahmen einer Familienzusammenführung.
Die wichtigsten Schritte sind folgende:
- Beantragung einer Aufenthaltsgenehmigung bei der Einwanderungsbehörde
- Beantragung eines Visums (falls erforderlich) für die Einreise
- Anmeldung bei der Gemeinde
- Durchführung einer obligatorischen ärztlichen Untersuchung
- Beantragung der Aufenthaltsgenehmigung
- Gültigkeit des Reisepasses von Drittstaatsangehörigen in Luxemburg
Gültigkeit des Reisepasses
Für die Einreise und den Aufenthalt in Luxemburg muss der Reisepass:
- vor weniger als 10 Jahren ausgestellt worden sein
- mindestens 3 Monate nach dem geplanten Ende des Aufenthalts gültig sein
- mindestens 2 leere Seiten enthalten
Diese Bedingungen gelten auch bei der Durchreise durch den Schengen-Raum.
Ärztliche Untersuchung zur Erlangung einer Aufenthaltsgenehmigung in Luxemburg
Um ihren Aufenthalt in Luxemburg zu legalisieren, müssen sich Staatsangehörige von Ländern außerhalb der Europäischen Union einer obligatorischen ärztlichen Untersuchung und einem Tuberkulose-Screening unterziehen. Dieses Verfahren gilt für alle Migranten, die keine Staatsangehörigen der Europäischen Union oder eines gleichgestellten Landes sind.
Der medizinische Dienst der Einwanderungsbehörde organisiert die ärztliche Untersuchung von Ausländern (außerhalb der EU), die eine Aufenthaltsgenehmigung für Luxemburg mit einer Gültigkeitsdauer von mehr als 3 Monaten beantragen. Diese Untersuchung kann von jedem Allgemeinmediziner, Facharzt für Innere Medizin oder Facharzt für Kinderheilkunde durchgeführt werden.
Das Tuberkulose-Screening hingegen wird zwingend und ausschließlich von der Ligue médico-sociale (LMS) durchgeführt.
Die Kosten für diese Untersuchungen trägt der Antragsteller.
Die Europäische Blaue Karte (EU Blue Card)
Für hochqualifizierte Arbeitnehmer ermöglicht die EU-Blue-Card den Aufenthalt und die Arbeit in Luxemburg mit besonderen Vorteilen:
- Hauptvoraussetzungen: anerkannter Abschluss und qualifizierter Arbeitsvertrag
- Mindestgehalt: 65.653 € brutto/Jahr (ab dem 3. März 2026). Bestimmte feste Zulagen können bei der Berechnung des Mindestgehalts berücksichtigt werden, der Betrag muss jedoch in Euro garantiert und über die Gehaltsabrechnung ausgezahlt werden.
- Vorteile:
- Direkter Zugang zur Familienzusammenführung
- Möglichkeit der Mobilität innerhalb der EU nach 18 Monaten
- Anrechnung der Aufenthaltsdauer für das Recht auf Daueraufenthalt
Daueraufenthaltsrecht in Luxemburg
Nach einem ununterbrochenen rechtmäßigen Aufenthalt von 5 Jahren im Großherzogtum Luxemburg können Einwohner (unabhängig von ihrer Herkunft, ob aus der EU oder aus Drittstaaten) das dauerhafte Aufenthaltsrecht in Luxemburg beantragen.
Nach 5 Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt in Luxemburg können Drittstaatsangehörige ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht beantragen.
Dieser Status eröffnet insbesondere die Möglichkeit:
- sich dauerhaft in Luxemburg niederzulassen
- unter bestimmten Voraussetzungen die luxemburgische Staatsangehörigkeit zu beantragen
- bestimmte Bürgerrechte in Anspruch zu nehmen
Aufenthaltsrecht in Luxemburg: Sonderfälle
Allgemeine Grundsätze
Grundsätzlich und vorbehaltlich besonderer Fälle hängt das Aufenthaltsrecht in Luxemburg von der Fähigkeit ab, für den eigenen Lebensunterhalt und den der Familie aufzukommen.
Antragsteller auf Aufenthaltsrecht dürfen keine finanzielle Belastung für das Sozialhilfesystem darstellen.
Zudem ist Luxemburg Mitglied der Europäischen Union und des Schengen-Raums. Ob ein Visum oder eine Aufenthaltsgenehmigung für Luxemburg erforderlich ist, hängtdaher von mehreren Faktoren ab:
- das Herkunftsland der Person, die nach Luxemburg einwandern möchte: Ist sie Bürgerin der Europäischen Union oder eines Drittstaates?
- die Aufenthaltsdauer: Beträgt der geplante Aufenthalt mehr oder weniger als 90 Tage?
Darüber hinausgelten für bestimmte Sonderfälle wie Grenzgänger, Asylbewerber oder Personen, die internationalen Schutz beantragen,besondere Aufenthaltsgenehmigungen für Luxemburg. Auf diese Fällegehen wir weiter unten auf dieser Seiteein.
Lesen Sie auch unseren Abschnitt über die Familienzusammenführung in Luxemburg. Sie wohnen bereits in Luxemburg und möchten Ihre Familie nachholen? Sie möchten zu einem im Ausland lebenden Angehörigen nach Luxemburg ziehen? Hier behandeln wir auch Fälle im Zusammenhang mit der Familienzusammenführung in Luxemburg.
Grenzgänger in Luxemburg
- Arbeitserlaubnis für Drittstaatsangehörige erforderlich
- Familienangehörige eines EU-Bürgers, der bereits in Luxemburg arbeitet, können von der Arbeitsgenehmigungspflicht befreit werden
Ein Grenzgänger aus einem Nicht-EU-Land oder einem gleichgestellten Land muss vorab über eine Arbeitserlaubnis verfügen, um in Luxemburg arbeiten zu können, ohne dort wohnhaft zu sein. Dies kann im Rahmen des Einstellungsverfahrens mit dem zukünftigen Arbeitgeber besprochen werden .
Ist der potenzielle Grenzgänger jedoch der Ehepartner, der eingetragene Lebenspartner oder das Kind eines EU-Bürgers oder einer gleichgestellten Person, die bereits in Luxemburg arbeitet, kann er vorab eine Befreiung von der Arbeitserlaubnispflicht beantragen. Zuständig hierfür ist die Einwanderungsbehörde des Ministeriums für auswärtige und europäische Angelegenheiten.
Flüchtlinge und Personen, die in Luxemburg internationalen Schutz beantragen
- Gewährter Schutzstatus: Aufenthaltsgenehmigung für 5 Jahre
Luxemburg erkennt das Recht auf Asyl für Personen an, die internationalen Schutz beantragen. Wird dieser Status gewährt, erhält der Antragsteller eine Aufenthaltsgenehmigung im Rahmen des internationalen Schutzes für 5 Jahre.
Staatenlose
- Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung bei Erfüllung der Voraussetzungen
Der Status als Staatenloser kann ebenfalls einem Antragsteller zuerkannt werden, der die erforderlichen Voraussetzungen erfüllt.
Familienzusammenführung in Luxemburg
Voraussetzungen für die Familienzusammenführung
In Luxemburg ist die Familienzusammenführung je nach Status des „Hauptmigranten“, zu dem sich die verschiedenen Familienmitglieder gesellen, unterschiedlich geregelt.
Es ergeben sich unterschiedliche Konstellationen, je nachdem, ob die Person, die zum Aufenthalt in Luxemburg berechtigt ist, Staatsangehörige eines europäischen Landes oder eines Drittstaates ist.
Das Recht auf Familienleben ist in Artikel 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention verankert. Luxemburg wendet die europäische Politik wie viele andere europäische Länder an.
Dennoch muss der Antragsteller den Nachweis der Familienzugehörigkeit oder der finanziellen Unterstützung, die eine Zusammenführung rechtfertigt, anhand eines offiziellen Dokuments aus dem Herkunftsland erbringen
Bürger der Europäischen Union und Familienzusammenführung
Ist der „Hauptmigrant“ ein Bürger der Europäischen Union, dürfen seine Familienangehörigen zu ihm ziehen, sofern sie:
- der Ehegatte oder der eingetragene Partner
- der Lebenspartner (nachweislich dauerhafte Beziehung, Zusammenleben von mindestens einem Jahr vor Antragstellung und/oder gemeinsames Kind, für das sie die elterliche Sorge haben)
- Kinder des EU-Bürgers oder seines Ehepartners/Lebenspartners, die jünger als 21 Jahre sind oder unterhaltsberechtigt sind
- die direkten Vorfahren des EU-Bürgers oder seines Ehegatten/Partners, die unterhaltsberechtigt sind
- jedes andere Familienmitglied, das im Herkunftsland unterhaltsberechtigt war oder zum Haushalt gehörte und/oder um das sich der Bürger aufgrund seines Gesundheitszustands zwingend und persönlich kümmern muss.
Drittstaatsangehörige und Familienzusammenführung
Ist der „Hauptmigrant“ ein Drittstaatsangehöriger (außerhalb der EU), sind folgende Familienangehörige berechtigt, ihm nachzukommen:
- Der Ehepartner oder eingetragene Partner, der älter als 18 Jahre ist
- Die Kinder des Hauptmigranten oder seines Ehepartners/Lebenspartners, die unter 18 Jahre alt oder unterhaltsberechtigt sind
In Ausnahmefällen kann der Minister auch Folgendes genehmigen:
- Die Vorfahren (Mutter und Vater) des Zusammenführenden oder seines Ehegatten oder Partners, sofern sie unterhaltsberechtigt sind und in ihrem Herkunftsland nicht über die notwendige familiäre Unterstützung verfügen
- die volljährigen, unverheirateten Kinder des Zusammenführenden oder seines Ehegatten oder Partners, sofern sie aufgrund ihres Gesundheitszustands objektiv nicht in der Lage sind, für ihren eigenen Lebensunterhalt zu sorgen
Bitte beachten Sie, dass diese Ausnahmegenehmigung kein Anspruch ist, wie dies bei den ersten beiden Kategorien der Fall ist.
Wartezeit für eine Familienzusammenführung in Luxemburg
Die Wartezeit, bis eine Familienzusammenführung mit der Familie in Luxemburg möglich ist, hängt vom persönlichen Status des Hauptmigranten ab.
Die Wartezeit beträgt 1 Jahr für einen „Migranten“, der Inhaber einer Aufenthaltsgenehmigung als „Arbeitnehmer“ ist.
Für einen „hochqualifizierten Arbeitnehmer“, der Inhaber einer Aufenthaltsgenehmigung „Europäische Blaue Karte“ ist, wird die Familienzusammenführung direkt genehmigt.
Siehe weitere Verwaltungsformalitäten in Luxemburg
Bitte beachten Sie, dass bei allen Verwaltungsvorgängen in Luxemburg die offiziellen Dokumente in einer der in Luxemburg verwendeten Sprachen (Luxemburgisch, Französisch, Deutsch oder Englisch) vorgelegt werden müssen. Ist dies nicht der Fall, muss der Antragsteller einen amtlichen Übersetzer beauftragen, seine Dokumente in eine Amtssprache zu übersetzen.
Um mehr über die möglichen Vor- und Nachteile einer Einwanderung nach Luxemburg zu erfahren, laden wir Sie ein, unseren vollständigen Überblick über das Leben als Expat in Luxemburg zu lesen.
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