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Mitgliedschaft bei der CNS in Luxemburg: Die erforderlichen Schritte je nach Ihrer Situation

Mitgliedschaft bei der CNS in Luxemburg: Die erforderlichen Schritte je nach Ihrer Situation

Kommen Sie nach Luxemburg, um zu arbeiten, ein Unternehmen zu gründen, zu studieren oder zu Ihrer Familie zu ziehen? Ihr Anspruch auf Krankenversicherung hängt von Ihrer beruflichen und familiären Situation sowie von einem eventuellen Versicherungsschutz in einem anderen Land ab.

Man spricht gemeinhin von einer „Mitgliedschaft bei der CNS“, doch der erste Schritt erfolgt in der Regel beim Centre commun de la sécurité sociale (CCSS). Das CCSS registriert Ihre Mitgliedschaft in der Sozialversicherung, während die Caisse nationale de santé (CNS) insbesondere die Krankenversicherung der Arbeitnehmer im privaten Sektor, die Erstattung von Behandlungskosten, die Mitversicherung von Angehörigen und zahlreiche gesundheitsbezogene Formalitäten verwaltet.

Weitere Informationen zur Krankenversicherung.

Für Arbeitnehmer erfolgt die Anmeldung in der Regel durch den Arbeitgeber. Selbstständige müssen hingegen ihre Anmeldung selbst vornehmen. Für nicht erwerbstätige Ehepartner, Kinder, Studierende, Rentner, Arbeitssuchende oder Personen, die bereits im Ausland versichert sind, gelten andere Regelungen.

Sozialversicherung in Luxemburg: Zahlen und nützliche Hinweise

  • Es sind zwei Träger zu unterscheiden: Die CCSS registriert die Mitgliedschaft, während die CNS die Ansprüche und Gesundheitsleistungen ihrer Versicherten verwaltet.
  • 13 Ziffern: Die nationale Matrikelnummer ist Ihre persönliche Identifikationsnummer bei der Sozialversicherung und vielen luxemburgischen Behörden.
  • 8 Tage: Selbstständige müssen ihre Anmeldeerklärung grundsätzlich spätestens 8 Tage nach Aufnahme ihrer Tätigkeit beim CCSS einreichen.
  • 1 persönliche Karte: Die Sozialversicherungskarte umfasst eine nationale und eine europäische Seite.

Dieser Leitfaden hilft Ihnen dabei, das für Ihr Profil zutreffende Anmeldeverfahren bei Ihrer Krankenkasse zu ermitteln. Um die Rolle des CCSS, der CNS, der Sozialversicherungskarte und die Funktionsweise der Krankenversicherung besser zu verstehen, besuchen Sie unsere Seite zum Thema Krankenkassen und Sozialversicherung in Luxemburg.

Versicherung bei der Caisse Nationale de Santé: Wissenswertes für Expatriates

  • Ein Wohnsitz in Luxemburg bedeutet nicht automatisch, dass Sie bei der CNS versichert sind.
  • Ihr Versicherungsschutz hängt in erster Linie von Ihrer beruflichen Tätigkeit, Ihrem Wohnsitzland und einer eventuellen Mitgliedschaft in einem anderen Staat ab.
  • Arbeitnehmer werden von ihrem Arbeitgeber angemeldet, während Selbstständige ihre Anmeldung selbst beim CCSS vornehmen müssen.
  • Ehepartner, Lebenspartner und Kinder ohne eigenen Versicherungsschutz können unter bestimmten Voraussetzungen mitversichert werden.
  • Studierende, Rentner, entsandte Mitarbeiter und Arbeitnehmer, die in mehreren Ländern tätig sind, müssen prüfen, welches System für sie gilt.
  • Überprüfen Sie nach jeder Ankunft oder beruflichen bzw. familiären Veränderung, ob Ihre Mitgliedschaft und die Ihrer Angehörigen ordnungsgemäß registriert sind.

CCSS oder CNS: Bei welcher Einrichtung sind Sie versichert?

Die Mitgliedschaft bei der luxemburgischen Sozialversicherung wird von der CCSS (Centre Commun de la Sécurité Sociale) registriert. Diese Registrierung begründet je nach Ihrer Situation Ansprüche in verschiedenen Bereichen der sozialen Absicherung: Kranken- und Mutterschaftsversicherung, Rente, Unfallversicherung und Pflegeversicherung.

Die CNS (Caisse Nationale de Santé) fungiert anschließend als Krankenkasse für Arbeitnehmer der Privatwirtschaft und zahlreiche andere Versicherte, die dem allgemeinen Versicherungssystem unterliegen. Sie kümmert sich insbesondere um die Erstattung von Behandlungskosten, bestimmte Formalitäten im Zusammenhang mit Krankschreibungen, die Mitversicherung von Familienangehörigen und Gesundheitsleistungen.

OrganisationHauptfunktionBeispiele für Behördengänge
CCSSRegistrierung der Versicherten und Einzug der Sozialbeiträge.Anmeldung, Mitgliedsbescheinigung, Sozialversicherungskarte, freiwillige Versicherung.
CNSVerwaltung der Krankenversicherung und der Gesundheitsleistungen der in seinen Zuständigkeitsbereich fallenden Versicherten.Kostenerstattungen, Mitversicherung, Bankverbindung, medizinische Versorgung im Ausland, Nachverfolgung bestimmter Leistungen.

Versicherte in Luxemburg: Wichtig

Nicht alle luxemburgischen Versicherten fallen zwangsläufig unter die CNS. Beamte, bestimmte öffentliche Bedienstete, Angestellte europäischer Institutionen und verschiedene andere Personengruppen können einer anderen Krankenkasse oder einem Sonderversicherungssystem unterliegen. Überprüfen Sie stets das in Ihren Versicherungsunterlagen angegebene Versicherungssystem.

Welcher Beitrittsweg ist für Ihre Situation der richtige?

Die folgende Tabelle gibt Ihnen eine erste Orientierung. Grenzüberschreitende oder internationale Fälle müssen immer individuell geprüft werden.

SituationWer führt die Anmeldung durch?Wichtigster Schritt
Arbeitnehmer im privaten SektorDer ArbeitgeberÜberprüfen Sie, ob die Anmeldeerklärung tatsächlich von der CCSS registriert wurde.
Selbstständiger oder EinzelunternehmerDie betroffene PersonReichen Sie eine Anmeldeerklärung beim CCSS ein, grundsätzlich innerhalb von 8 Tagen nach Aufnahme der Tätigkeit.
Ehepartner oder Lebenspartner ohne ErwerbstätigkeitDer Hauptversicherte und die CNSDie Anspruchsberechtigung auf Mitversicherung prüfen und die angeforderten Nachweise einreichen.
Kind ohne eigenen VersicherungsschutzDer versicherte Elternteil und die CNSLassen Sie die Mitversicherung des Kindes überprüfen oder vervollständigen.
StudierendeJe nach Herkunftsland und bestehendem VersicherungsschutzPrüfen, ob der Familienversicherungsschutz, die Europäische Krankenversicherungskarte (EKVK), ein internationales Abkommen oder eine studentische Mitgliedschaft beim CCSS gilt.
Arbeitsloser mit ArbeitslosengeldDie Stelle, die das Ersatzeinkommen zahltPrüfen, ob die Mitgliedschaft während des Bezugs der Arbeitslosenunterstützung aktiv bleibt.
Rentner oder PensionärJe nach dem Land, das die Rente auszahlt, und dem WohnsitzlandDen zuständigen Staat ermitteln und sich gegebenenfalls bei der Krankenkasse am Wohnort anmelden.
GrenzgängerDer luxemburgische ArbeitgeberIn Luxemburg versichert sein und anschließend die erforderlichen Formalitäten bei der Krankenkasse des Wohnsitzlandes erledigen.
Nach Luxemburg entsandter ArbeitnehmerDer im Ausland ansässige ArbeitgeberPrüfen, ob die Person während der Entsendung in ihrem Herkunftsland versichert bleibt.
Person ohne Erwerbstätigkeit und ohne sonstigen VersicherungsschutzDie betroffene PersonZunächst die Mitversicherung prüfen und, falls diese nicht möglich ist, eine eventuelle freiwillige Krankenversicherung in Betracht ziehen.

Anmeldung bei der CNS für einen Arbeitnehmer in Luxemburg

Wenn Sie eine Beschäftigung als Arbeitnehmer in Luxemburg aufnehmen, muss Ihr Arbeitgeber Sie beim CCSS anmelden. Diese Anmeldung ermöglicht Ihre Mitgliedschaft in den verschiedenen obligatorischen Zweigen der Sozialversicherung.

Normalerweise müssen Sie kein Anmeldeformular selbst einreichen. Es ist jedoch ratsam, zu überprüfen, ob die Anmeldung tatsächlich erfolgt ist, insbesondere wenn:

  • Sie zum ersten Mal in Luxemburg arbeiten;
  • Sie aus dem Ausland kommen;
  • Sie noch keine Post oder Unterlagen von der Sozialversicherung erhalten haben;
  • Ihre persönlichen Daten oder Ihre Adresse nicht korrekt erfasst sind.

Sobald die Anmeldung registriert ist, erhalten Sie Ihre 13-stellige nationale Sozialversicherungsnummer oder behalten diese bei. Ihre Sozialversicherungskarte wird Ihnen anschließend gemäß den geltenden Bestimmungen zugesandt.

In Luxemburg wohnhafte Arbeitnehmer

Wenn Sie in Luxemburg wohnen und arbeiten, unterliegen Sie grundsätzlich dem luxemburgischen Sozialversicherungssystem. Sie können dann Ihren Versicherungsschutz für medizinische Leistungen in Luxemburg in Anspruch nehmen und die Erstattung Ihrer Ausgaben gemäß den geltenden Vorschriften beantragen.

Im Ausland wohnende Arbeitnehmer

Arbeitnehmer, die in Luxemburg arbeiten, aber in Frankreich, Belgien oder Deutschland wohnen, werden in der Regel von ihrem Arbeitgeber in Luxemburg versichert. Sie müssen jedoch einen zusätzlichen Schritt unternehmen, um Gesundheitsleistungen in ihrem Wohnsitzland in Anspruch nehmen zu können.

Die Besonderheiten dieser Situation finden Sie in unserem Leitfaden zur Gesundheitsversorgung von Grenzgängern.

Anmeldung eines Unternehmers oder Selbstständigen

Anmeldung des Selbstständigen für sich selbst

Der Selbstständige muss seine Anmeldeerklärung selbst beim CCSS einreichen. Diese Verpflichtung gilt insbesondere für Einzelunternehmer, bestimmte Freiberufler und Personen, die eine selbstständige Tätigkeit ausüben, die unter die luxemburgische Sozialversicherung fällt.

Die Anmeldung muss grundsätzlich spätestens innerhalb von 8 Tagen nach Aufnahme der Tätigkeit erfolgen. Nach der Anmeldung zahlt der Selbstständige seine Sozialbeiträge selbst.

Je nach Status, Art der Tätigkeit oder Beteiligung an einem Unternehmen kann ein Geschäftsführer jedoch als Selbstständiger oder als Arbeitnehmer gelten. Es ist daher wichtig, zu prüfen, welches System für die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit gilt.

Ehepartner oder Lebenspartner, der den Selbstständigen unterstützt

Der Ehepartner oder Lebenspartner, der regelmäßig an der selbstständigen Tätigkeit mitwirkt, kann unter einen besonderen Status als mitarbeitender Ehepartner fallen. Diese Situation darf nicht mit der Mitversicherung eines nicht erwerbstätigen Ehepartners verwechselt werden.

Wenn Ihr Ehepartner tatsächlich im Unternehmen mitarbeitet, prüfen Sie, ob er persönlich bei der CCSS versichert sein muss, anstatt lediglich als Familienangehöriger versichert zu sein.

Mitversicherung des nicht erwerbstätigen Ehepartners oder Lebenspartners

Ein Ehepartner oder Lebenspartner, der über keinen eigenen Versicherungsschutz verfügt, kann unter bestimmten Voraussetzungen kostenlos von der Krankenversicherung des Hauptversicherten profitieren. Dieser Versicherungsschutz wird als Mitversicherung bezeichnet.

Die Mitversicherung wird nicht immer automatisch registriert, insbesondere wenn die Familie aus einem anderen Land zuzieht oder wenn ein Haushaltsmitglied zuvor bei einer ausländischen Krankenkasse versichert war.

Je nach Situation kann die CNS Folgendes verlangen:

  • eine Heiratsurkunde oder einen Nachweis über eine eingetragene Lebenspartnerschaft;
  • einen Wohnsitznachweis;
  • einen Nachweis über die Beendigung des Versicherungsschutzes bei der bisherigen Krankenkasse;
  • eine Bescheinigung über die bisherige Mitversicherung;
  • Angaben zur ausländischen Krankenkasse und zur Sozialversicherungsnummer.

Eine Person, die einer beruflichen Tätigkeit nachgeht oder bereits über einen eigenen Versicherungsschutz verfügt, kann in der Regel nicht in gleicher Weise mitversichert werden.

Beitritt und Mitversicherung von Kindern

Kinder können als Familienangehörige eines versicherten Elternteils versichert werden, sofern die in der luxemburgischen Gesetzgebung vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt sind.

Bei einem in Luxemburg geborenen Kind können die Informationen von den Behörden an die zuständigen Stellen weitergeleitet werden. Bei einer aus dem Ausland zuziehenden Familie können zusätzliche Unterlagen erforderlich sein, um die Identität des Kindes, die familiäre Beziehung und seinen früheren Versicherungsstatus zu bestätigen.

Besondere Aufmerksamkeit ist erforderlich bei:

  • volljährige Kinder;
  • Studierende, die im Ausland leben oder studieren;
  • Patchwork-Familien;
  • Kinder, deren Eltern in zwei verschiedenen Ländern arbeiten;
  • Kinder, die bereits über einen eigenen Krankenversicherungsschutz verfügen.

Welcher Krankenversicherungsschutz für Studierende?

Die Situation eines Studierenden hängt von seinem Alter, seinem Wohnort, seiner familiären Krankenversicherung und seinem Herkunftsland ab.

Studierende, die bereits über ihre Familie versichert sind

Ein Studierender kann weiterhin über einen Elternteil mitversichert bleiben, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind. Es ist jedoch ratsam, die Kontinuität der Versicherungsansprüche zu überprüfen, insbesondere bei einem Studium im Ausland oder einem Wohnortwechsel.

Studierende aus einem europäischen Land oder einem Vertragsland

Ein Studierender, der in einem Land der Europäischen Union, des Europäischen Wirtschaftsraums, in der Schweiz oder in einem Land, das durch ein Abkommen mit Luxemburg verbunden ist, weiterhin gültig versichert ist, muss möglicherweise nicht bei der CCSS versichert sein.

Er muss über die seiner Situation entsprechenden Unterlagen verfügen, wie beispielsweise eine Europäische Krankenversicherungskarte oder ein Abkommensformular, und muss sich gegebenenfalls bei der CNS anmelden, falls er in Luxemburg medizinische Versorgung benötigt.

Studierende ohne sonstigen gültigen Versicherungsschutz

Wenn kein Familien-, europäischer, vertraglicher oder gleichwertiger Versicherungsschutz besteht, muss unter Umständen ein Antrag auf obligatorische Mitgliedschaft für Studierende beim CCSS gestellt werden.

Krankenversicherung: Wichtig

Eine in einem Drittland abgeschlossene private Krankenversicherung ersetzt nicht zwangsläufig die Pflichtmitgliedschaft bei der luxemburgischen Sozialversicherung. Ein Studierender aus einem Land außerhalb der Europäischen Union muss überprüfen, ob sein Versicherungsschutz den für seine Situation geltenden Anforderungen entspricht.

Versicherung eines Arbeitssuchenden

Die bloße Registrierung als Arbeitssuchender lässt nicht immer den Schluss zu, dass der Krankenversicherungsschutz automatisch aufrechterhalten wird.

Wenn eine in Luxemburg wohnhafte Person Arbeitslosengeld oder bestimmte Ersatzeinkünfte bezieht, werden Sozialbeiträge einbehalten und ihre Mitgliedschaft kann von der zuständigen Stelle aufrechterhalten werden.

Wenn Sie bei der ADEM gemeldet sind, ohne Arbeitslosengeld zu beziehen, wenn Ihre Ansprüche auslaufen oder wenn Sie aus dem Ausland kommen, sollten Sie Ihre Situation umgehend beim CCSS und bei der CNS überprüfen, um eine Unterbrechung des Versicherungsschutzes zu vermeiden.

Krankenversicherungszugehörigkeit für Rentner

Die für einen Rentner zuständige Kasse hängt insbesondere von seinem Wohnsitzland und dem Land bzw. den Ländern ab, die ihm eine Rente auszahlen.

Ein Rentner, der in Luxemburg lebt und eine luxemburgische Rente bezieht, kann dem luxemburgischen System unterliegen. Wird eine Rente von einem anderen Land gezahlt oder sind mehrere Staaten beteiligt, bestimmen die europäischen Vorschriften oder Abkommen die zuständige Stelle.

Wenn Sie sich für Ihren Ruhestand in Luxemburg niederlassen:

  • wenden Sie sich an die Krankenkasse Ihres früheren Versicherungslandes;
  • ermitteln Sie das für Ihren Versicherungsschutz zuständige Land;
  • fordern Sie die für die Übertragung oder Registrierung Ihrer Ansprüche erforderlichen Unterlagen an;
  • wenden Sie sich an die zuständige Krankenkasse Ihres Wohnorts.

Grenzgänger: Versicherung in Luxemburg und medizinische Versorgung im Wohnsitzland

Ein in Luxemburg beschäftigter Grenzgänger wird in der Regel von seinem Arbeitgeber bei der CCSS angemeldet und unterliegt der luxemburgischen Krankenversicherung.

Um auch in seinem Wohnsitzland medizinische Versorgung in Anspruch nehmen zu können, muss er sich bei der örtlichen Krankenkasse mithilfe des für sein Land vorgesehenen Dokuments oder Austauschs anmelden.

Dieser Schritt ist nicht nur für den Arbeitnehmer wichtig, sondern auch für seine Familienangehörigen, deren Ansprüche von den Vorschriften des Wohnsitzlandes abhängen können.

Entsandte Arbeitnehmer oder Personen, die in mehreren Ländern arbeiten

Ein vorübergehend nach Luxemburg entsandter Arbeitnehmer kann weiterhin der Sozialversicherung seines Herkunftslandes unterliegen. In diesem Fall ist er in Luxemburg nicht in derselben Weise versichert wie ein vor Ort eingestellter Arbeitnehmer.

Eine besondere Situation liegt auch vor, wenn Sie:

  • regelmäßig in mehreren Staaten arbeiten;
  • von Ihrem Wohnsitzland aus im Homeoffice arbeiten;
  • eine abhängige Beschäftigung und eine selbstständige Tätigkeit in verschiedenen Ländern ausüben;
  • nacheinander für mehrere internationale Arbeitgeber tätig sind.

Die anwendbaren Rechtsvorschriften hängen dann von der Aufteilung Ihrer Tätigkeit sowie von den europäischen oder vertraglichen Regelungen ab. Lassen Sie Ihre Situation prüfen, bevor Sie Ihre Arbeitsorganisation ändern oder neu gestalten.

Personen ohne Erwerbstätigkeit und ohne persönlichen Versicherungsschutz

Eine Person ohne berufliche Tätigkeit muss zunächst prüfen, ob sie:

  1. mit einem Ehepartner, Lebenspartner oder Verwandten mitversichert ist;
  2. im Rahmen einer Rente, eines Ersatzeinkommens oder eines ausländischen Systems versichert ist;
  3. zu einer freiwilligen Krankenversicherung bei der CCSS zugelassen ist.

Die freiwillige Krankenversicherung kann insbesondere für Personen ab 18 Jahren in Anspruch genommen werden, die keinen Anspruch auf eine andere Versicherung haben, sofern die vorgesehenen Wohnsitz- und Zulassungsbedingungen erfüllt sind.

Menschen mit Behinderung, Minderjährige oder pflegebedürftige Personen

Der Begriff der Pflegebedürftigkeit darf nicht mit der Mitgliedschaft in der Krankenversicherung verwechselt werden.

Eine Person, die Leistungen aus der Pflegeversicherung bezieht, muss ebenfalls über einen eigenen Krankenversicherungsschutz verfügen, sei es als Hauptversicherter, Mitversicherter oder Begünstigter eines anderen Versicherungssystems.

In bestimmten Fällen kann beim CCSS die Mitgliedschaft in der Krankenversicherung für einen Minderjährigen oder eine als behindert anerkannte Person beantragt werden, die nicht anderweitig versichert werden kann. Dazu können ärztliche Atteste und Nachweise über den letzten Versicherungsschutz erforderlich sein.

Darüber hinaus kann eine Person, die einer pflegebedürftigen Person regelmäßig Hilfe und Pflege leistet, unter bestimmten Voraussetzungen eine Übernahme der Rentenbeiträge in Anspruch nehmen. Diese Maßnahme betrifft ihre Rentenlaufbahn und stellt für sich genommen keine Mitgliedschaft bei der CNS dar.

Beamte, öffentliche Bedienstete und Mitarbeiter internationaler Institutionen

Bestimmte Personengruppen fallen nicht unter die CNS, selbst wenn sie in Luxemburg arbeiten oder wohnen.

Dies gilt insbesondere für bestimmte:

  • Beamte und Bedienstete des öffentlichen Dienstes;
  • Kommunalbedienstete;
  • Beschäftigte der Institutionen der Europäischen Union;
  • Mitarbeiter internationaler Organisationen, die über ein eigenes Versicherungssystem verfügen.

Diese Personen können bei einer anderen Krankenkasse oder einem eigenständigen System versichert sein. Auch ihre Ehepartner und Kinder müssen gemäß den Bestimmungen dieses jeweiligen Systems mitversichert sein.

Welche Unterlagen müssen Sie für Ihre Mitgliedschaft oder Mitversicherung bereithalten?

Die erforderlichen Unterlagen variieren je nach Profil, aber folgende Dokumente können erforderlich sein:

  • Personalausweis oder Reisepass;
  • luxemburgische Sozialversicherungsnummer, falls bereits vergeben;
  • Arbeitsvertrag oder Nachweis der Erwerbstätigkeit;
  • Niederlassungsgenehmigung oder Nachweis der selbstständigen Tätigkeit;
  • Wohnsitznachweis;
  • Heiratsurkunde oder Nachweis einer Lebenspartnerschaft;
  • Geburtsurkunde oder Familienbuch;
  • Schulbescheinigung oder Immatrikulationsbescheinigung;
  • Bescheinigung über die Beendigung der Mitgliedschaft oder Mitversicherung bei der bisherigen Krankenkasse;
  • europäisches Formular oder konventionelles Formular je nach betroffenem Land;
  • Bankverbindung für künftige Erstattungen.

Ausländische Dokumente müssen je nach Fall möglicherweise mit einer Übersetzung oder zusätzlichen Informationen eingereicht werden.

Wie können Sie überprüfen, ob Ihre Mitgliedschaft tatsächlich aktiv ist?

Warten Sie nicht einfach auf Ihren ersten Erstattungsantrag, um Ihren Status zu überprüfen.

Sie können insbesondere:

  • Ihre registrierten Versicherungen in Ihrem persönlichen Bereich auf MyGuichet.lu einsehen;
  • eine Versicherungsbescheinigung des CCSS erstellen;
  • den Erhalt Ihrer Sozialversicherungskarte überprüfen;
  • Ihre persönlichen Daten und Ihre Adresse überprüfen;
  • bei der CNS die Mitversicherung Ihrer Angehörigen überprüfen;
  • Ihre Bankverbindung hinterlegen, um Rückerstattungen zu vereinfachen.

Die Mitgliedschaftsbescheinigung kann sofort über MyGuichet.lu erstellt und heruntergeladen werden, sobald der Vorgang in Ihrem persönlichen Bereich verfügbar ist.

CNS-Mitgliedschaft: Häufige Fehler

  • Zu sagen, man müsse sich „bei der CNS anmelden“, ohne zu überprüfen, ob die Mitgliedschaft zuvor beim CCSS registriert wurde.
  • Zu glauben, dass der Ehepartner und die Kinder immer automatisch mitversichert sind.
  • Anzunehmen, dass der Wohnsitz in Luxemburg ausreicht, um Ansprüche bei der CNS zu begründen.
  • Erst bei der Inanspruchnahme medizinischer Versorgung festzustellen, dass die Mitgliedschaft nicht aktiv ist.
  • Zu vergessen, die Unterlagen zum Ende des Versicherungsschutzes bei der bisherigen ausländischen Krankenkasse anzufordern.
  • Einen nicht erwerbstätigen Ehepartner mit einem Ehepartner zu verwechseln, der an der selbstständigen Tätigkeit beteiligt ist.
  • Einen Wechsel des Arbeitsplatzes, des Wohnsitzes, der familiären Situation oder des Arbeitslandes nicht zu melden.
  • Annehmen, dass eine private Versicherung immer die Pflichtversicherung ersetzt.

Checkliste: Erfolgreiche Anmeldung bei der Krankenversicherung CNS und CCSS

  • Ermitteln Sie das Land und das Sozialversicherungssystem, dem Sie unterliegen.
  • Ermitteln Sie, wer die Formalitäten erledigen muss: Arbeitgeber, Versicherter, ausländische Krankenkasse oder einkommenszahlende Stelle.
  • Stellen Sie die Nachweise zu Ihrer beruflichen Situation, Ihrer familiären Situation und Ihrer bisherigen Versicherung zusammen.
  • Überprüfen Sie, ob Ihre Mitgliedschaft bei der CCSS registriert ist.
  • Bewahren Sie Ihre 13-stellige nationale Sozialversicherungsnummer auf.
  • Überprüfen Sie den Erhalt bzw. die Gültigkeit Ihrer Sozialversicherungskarte.
  • Überprüfen Sie separat den Versicherungsschutz für Ehepartner, Lebenspartner und Kinder.
  • Aktivieren Sie Ihren persönlichen Bereich auf MyGuichet.lu und den eDelivery-Dienst, wenn Sie Dokumente online erhalten möchten.
  • Registrieren oder überprüfen Sie Ihre Bankverbindung bei der CNS.
  • Melden Sie unverzüglich jede Änderung Ihrer beruflichen, familiären oder internationalen Situation.

Nach der Anmeldung bei der CNS: Wie nutzen Sie Ihren Krankenversicherungsschutz?

Sobald Ihre Mitgliedschaft aktiv ist, können Sie medizinische Leistungen in Anspruch nehmen und deren Kostenübernahme gemäß den geltenden Bestimmungen beantragen.

Hier finden Sie praktische Informationen zu:

Nützliche Links für Ihre Mitgliedschaft bei der CNS und der CCSS

Um Ihre Mitgliedschaft zu überprüfen, einen Antrag zu stellen oder ein offizielles Dokument zu erhalten, nutzen Sie bitte die folgenden Ressourcen.

Behörden und behördliche Formalitäten

Praktische Ratgeber „Just Arrived“

Tipp: Bei einer internationalen Situation, einer Entsendung, einer Tätigkeit in mehreren Ländern oder einer Familie, die durch verschiedene Versicherungssysteme abgedeckt ist, sollten Sie vor der Einleitung weiterer Schritte eine Bestätigung beim CCSS oder bei der zuständigen Krankenkasse einholen.

FAQ: Mitgliedschaft bei der CNS in Luxemburg

Muss ich mich als Arbeitnehmer selbst bei der CNS anmelden?

Nein. Ihr Arbeitgeber muss Ihren Eintritt normalerweise beim CCSS melden. Es wird dennoch empfohlen, zu überprüfen, ob die Mitgliedschaft tatsächlich registriert wurde.

Was ist der Unterschied zwischen dem CCSS und der CNS?

Das CCSS registriert die Mitgliedschaften und verwaltet die Sozialbeiträge. Die CNS ist insbesondere für die Krankenversicherung, die Erstattung von Behandlungskosten und die Mitversicherung von Angehörigen der in ihren Zuständigkeitsbereich fallenden Versicherten zuständig.

Wann muss sich ein Selbstständiger beim CCSS anmelden?

Der Selbstständige muss seine Anmeldeerklärung grundsätzlich spätestens 8 Tage nach Aufnahme seiner Tätigkeit an die CCSS senden.

Ist mein arbeitsloser Ehepartner automatisch versichert?

Nicht immer. Ein Ehepartner oder Lebenspartner ohne eigenen Versicherungsschutz kann unter bestimmten Voraussetzungen mitversichert werden, es können jedoch Nachweise verlangt werden, insbesondere nach einer Einreise aus dem Ausland.

Wie kann ich meine Kinder in meine Krankenversicherung aufnehmen?

Kinder können bei Erfüllung der Voraussetzungen über einen Elternteil mitversichert werden. Bei Familien, die aus dem Ausland zuziehen, oder bei besonderen familiären Umständen wenden Sie sich bitte an die CNS, um zu klären, welche Unterlagen erforderlich sind.

Muss sich ein ausländischer Studierender zwingend in Luxemburg versichern lassen?

Das hängt von seinem bestehenden Versicherungsschutz ab. Ein Student, der in einem europäischen oder vertraglich gebundenen Land gültig versichert ist, kann die von diesem System vorgesehenen Unterlagen verwenden. Liegt kein anderer anerkannter Versicherungsschutz vor, kann eine studentische Mitgliedschaft bei der CCSS erforderlich sein.

Bleibt ein Arbeitssuchender bei der CNS versichert?

Eine in Luxemburg wohnhafte Person, die Arbeitslosengeld oder bestimmte Ersatzeinkünfte bezieht, wird in der Regel von der zuständigen Stelle versichert. Ohne Leistungsbezug oder nach Ablauf des Leistungsanspruchs muss die Kontinuität des Versicherungsschutzes überprüft werden.

Wie funktioniert die Mitgliedschaft eines Grenzgängers?

Sein Arbeitgeber meldet ihn in Luxemburg an. Der Grenzgänger muss sich anschließend bei der Krankenkasse seines Wohnsitzlandes anmelden, um dort gemäß den geltenden Formalitäten ebenfalls Anspruch auf medizinische Versorgung zu haben.

Was ist zu tun, wenn ich weder erwerbstätig bin noch krankenversichert bin?

Prüfen Sie zunächst, ob Sie über ein Familienmitglied mitversichert sind oder durch ein anderes System abgesichert sind. Wenn keine dieser Möglichkeiten in Frage kommt, erkundigen Sie sich beim CCSS nach der freiwilligen Krankenversicherung.

Wie erhalte ich eine Versicherungsbescheinigung?

In der Regel können Sie diese in Ihrem persönlichen Bereich auf MyGuichet.lu unter der Rubrik „CCSS und Ihre Versicherungen“ erstellen und herunterladen.

Ist eine pflegebedürftige Person automatisch bei der CNS versichert?

Nein. Der Anspruch auf Leistungen der Pflegeversicherung ersetzt keine Krankenversicherung. Die Person muss persönlich versichert, mitversichert oder durch ein anderes, ihrer Situation entsprechendes Versicherungssystem abgedeckt sein.

Muss ich eine Änderung meiner Lebensumstände melden?

Ja. Ein Wechsel des Arbeitsplatzes, des beruflichen Status, des Wohnsitzes, der familiären Situation oder des Landes, in dem Sie tätig sind, kann sich auf Ihr Versicherungssystem oder die Ansprüche Ihrer Angehörigen auswirken.

Françoise Tilly

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