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Visa, Aufenthaltsgenehmigungen, Familienzusammenführung

Visa, Aufenthaltsgenehmigungen, Familienzusammenführung

Möchten Sie nach Luxemburg auswandern? Ist Ihre Familie bereits dort und möchten Sie zu ihr ziehen? Bevor Sie nach Luxemburg kommen, müssen Sie sich um das erforderliche Visum und/oder die Aufenthaltsgenehmigung kümmern, um einreisen zu können.

Hier finden Sie alle notwendigen Informationen für einen Aufenthalt in Luxemburg, je nach Ihrem Herkunftsland und der geplanten Dauer Ihres Aufenthalts in Luxemburg.

Wer darf sich in Luxemburg aufhalten?

Welche Sonderfälle gibt es?

In erster Linie und außer in Sonderfällen hängt das Aufenthaltsrecht in Luxemburg von der Fähigkeit ab, für den eigenen Lebensunterhalt und den der Familie aufzukommen.

Antragsteller für ein Aufenthaltsrecht dürfen keine finanzielle Belastung für das Sozialhilfesystem darstellen.

Darüber hinaus ist Luxemburg Teil der Europäischen Union und des Schengen-Raums. Ob ein Visum oder eine Aufenthaltsgenehmigung für Luxemburg erforderlichist, hängt von mehreren Faktoren ab:

  • das Herkunftsland des Antragstellers für die Einwanderung nach Luxemburg: Ist er Staatsbürger der Europäischen Union oder eines Drittlandes?
  • Die Dauer des Aufenthalts: Ist der geplante Aufenthalt kürzer oder länger als 90 Tage?

Darüber hinaus gelten für bestimmte Fälle wie Grenzgänger, Asylbewerber oder Personen, die internationalen Schutz beantragen,besondere Aufenthaltsgenehmigungen für Luxemburg. Diese Fällewerden weiter unten auf dieser Seite behandelt.

Lesen Sie auch unseren Abschnitt über die Familienzusammenführung in Luxemburg. Sie wohnen bereits in Luxemburg und möchten Ihre Familie nachholen? Sie möchten zu einem Verwandten ziehen, der in Luxemburg lebt? Wir behandeln hier auch Fälle im Zusammenhang mit der Familienzusammenführung in Luxemburg.

Für die Einreise und den Aufenthalt in Luxemburg vorzulegende Dokumente

Unabhängig von der Art oder Dauer ihres Aufenthalts muss jede Person, die sich in Luxemburg aufhalten möchte, zum Zeitpunkt ihrer Reise über ein gültiges amtliches Ausweisdokument verfügen .
Außerdem müssen alle vorgelegten Dokumente in Französisch, Deutsch oder Englisch vorliegen. Andernfalls müssen sie von einem vereidigten Übersetzer übersetzt werden.

Europäische Staatsangehörige

Für einen Aufenthalt in Luxemburg reicht für Bürger der Europäischen Union ein einfacher Personalausweis aus. Luxemburg akzeptiert sogar einen Ausweis, dessen Gültigkeit bereits seit 10 Jahren abgelaufen ist .
Wir empfehlen Ihnen jedoch dringend, zu überprüfen, ob Ihr Ausweis für Reisen innerhalb Europas von Luxemburg aus oder für die Rückreise gültig ist. Das andere Land kann Ihnen nämlich die Einreise verweigern oder Ihnen das Einsteigen in das Rückflugzeug untersagen.

Luxemburg verlangt einen Personalausweis für minderjährige luxemburgische Staatsangehörige über 15 Jahren. Stellen Sie sicher, dass Sie die offiziellen Ausweispapiere Ihres Herkunftslandes oder, falls diese nicht vorhanden sind, ein Familienbuch für die Reise mit sich führen.

Staatsangehörige von Drittländern außerhalb der Europäischen Union

Dagegen müssen Staatsangehörige von Drittländern, die sich in Luxemburg aufhalten möchten , einen gültigen Reisepass und gegebenenfalls ein zusätzliches Visum vorlegen , auch Minderjährige.

Familienangehörige, die zu dem Einwohner nach Luxemburg ziehen möchten, müssen außerdem ihre Familienzugehörigkeit nachweisen und zusätzliche Dokumente vorlegen. Siehe den Abschnitt über Familienzusammenführung weiter unten.

Hier finden Sie eine Liste mit allem, was Sie wissen müssen, um Ihre persönlichen Gegenstände nach Luxemburg zu transportieren.

Aufenthalt von EU-Bürgern in Luxemburg

Grundsatz der Freizügigkeit innerhalb des Schengen-Raums

Luxemburg ist Mitglied der Europäischen Union und des Schengen-Raums.

Daher genießen alle Staatsangehörigen der Europäischen Union (EU) oder eines gleichgestellten Landes Freizügigkeit innerhalb der EU. Diese Eigenschaft gibt ihnen das Recht , in Luxemburg und generell in jedem Land der EU zu leben und zu arbeiten .

Der Schengen-Raum umfasst die Länder der Europäischen Union, die das Schengener Abkommen unterzeichnet haben. Dies betrifft folgende Länder: Belgien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Island, Italien, Kroatien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Schweden, Schweiz, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik und Ungarn.

Alle Staatsangehörigen der Staaten, die dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum beigetreten sind (Island, Liechtenstein und Norwegen), sind ebenfalls betroffen.

Staatsangehörige der Schweizerischen Eidgenossenschaft werden den EU-Bürgern gleichgestellt.

Familienangehörige eines EU-Bürgers, die selbst EU-Bürger sind, dürfen sich ebenfalls in Luxemburg aufhalten. Siehe „Familienzusammenführung” weiter unten.

Aufenthalt in Luxemburg von weniger als 3 Monaten

EU-Bürger müssen keine Formalitäten erledigen, um sich weniger als 3 Monate in Luxemburg aufzuhalten. Sie müssen jedoch die Bestimmungen der verschiedenen kommunalen Vorschriften einhalten, um sich in das Einwohnerregister Ihrer Gemeinde einzutragen.

EU-Bürger müssen außerdem für die Dauer ihres Aufenthalts im Besitz eines gültigen Personalausweises oder Reisepasses sein.

Sie suchen eine vorübergehende Unterkunft? Klicken Sie hier, um alle unsere Tipps zu sehen.

Aufenthalte von mehr als 3 Monaten in Luxemburg

Fälle von genehmigten Aufenthalten in Luxemburg

Bürger der Europäischen Union und gleichgestellte Personen können sich länger als 3 Monate in Luxemburg aufhalten. Dazu müssen sie nachweisen, dass sie in Luxemburg einer bezahlten Beschäftigung nachgehen oder selbstständig sind.

Familienangehörige dürfen zu dem „Hauptmigranten” ziehen, wenn dieser EU-Bürger ist. Siehe unten den Absatz über die Familienzusammenführung.

Wenn kein Arbeitsverhältnis besteht, muss ein EU-Bürger, der sich länger als drei Monate in Luxemburg aufhält, nachweisen, dass er über ausreichende finanzielle Mittel verfügt, um seinen Lebensunterhalt und den seiner Familie zu bestreiten. Er muss außerdem nachweisen, dass er Familienangehöriger eines EU-Bürgers ist und selbst EU-Bürger ist.

Studierende, die an einer luxemburgischen Bildungseinrichtung eingeschrieben sind, können sich als EU-Bürger ebenfalls in Luxemburg aufhalten.

Als EU-Bürger zu erledigende Verwaltungsformalitäten

Wenn sie sich länger als 3 Monate in Luxemburg aufhalten möchten,müssenalleBürger der Europäischen Union und gleichgestellte Personen innerhalb von 8 Tagen nach ihrer Ankunft eine Anmeldeerklärung bei der Gemeindeverwaltung ihres Wohnortes abgeben. Die Gemeindeverwaltung stellt ihnen eine „Anmeldebescheinigung” für die ganze Familie aus. Diese müssen sie für die gesamte Dauer ihres Aufenthalts aufbewahren.

EU-Bürger, die sich länger als drei Monate in Luxemburg aufhalten möchten, müssen im Besitz eines gültigen Personalausweises oder Reisepasses sein.

Die Liste der für ein Visum vorzulegenden Dokumente hängt vom Status des EU-Bürgers ab. Diese Liste kann unter www.guichet.public.lu oder auf der Website des Ministeriums für auswärtige und europäische Angelegenheiten eingesehen werden.

Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen in Luxemburg

Staatsangehörige von Drittstaaten, die nach Luxemburg reisen möchten, müssen vor ihrer Einreise nach Luxemburg über ein gültiges Reisedokument (Reisepass) und ein Visum verfügen. Hier finden Sie die Liste der Länder, für die ein Visum erforderlich ist bzw. nicht erforderlich ist.

Diese Vorschriften gelten sowohl für die einfache Durchreise als auch für einen regulären Aufenthalt in Luxemburg, unabhängig von dessen Dauer.

Gültigkeit des Reisepasses von Drittstaatsangehörigen in Luxemburg

Um nach Luxemburg zu reisen, müssen Staatsangehörige aus Drittländern außerhalb der EU über einen Reisepass verfügen, der

  • gültig, seit weniger als 10 Jahren ausgestellt
  • dessen Gültigkeitsdauer mindestens 3 Monate über die geplante Aufenthaltsdauer in Luxemburg hinausgeht
  • mindestens 2 leere Seiten enthalten.

Visum und Aufenthaltsgenehmigung je nach Status des Staatsangehörigen

Staatsangehörige aus Drittländern, die nach Luxemburg reisen oder sich dort aufhalten möchten, müssen über ein Visum verfügen, das vor der Reise nach Luxemburg ausgestellt wurde.

Das Visum kann beim luxemburgischen Konsulat im Land des Staatsangehörigen oder bei einer diplomatischen Vertretung Luxemburgsbeantragt werden . Der Erhalt eines Visums für Luxemburg garantiert dem Staatsangehörigen die Freizügigkeit in Luxemburg, aber auch in allen Ländern des Schengen-Raums.

Die für einen Aufenthalt in Luxemburg erteilte Aufenthaltsgenehmigung hängt vom Status des Nicht-EU-Bürgers ab. Der Antragsteller für einen Aufenthalt in Luxemburg kann Arbeitnehmer, Selbstständiger, Student, Forscher, Profisportler, Au-pair usw. sein. Auch die Familienzusammenführung unterliegt einer besonderen Behandlung.

Die für die Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung oder eines Visums vorzulegenden Unterlagen hängen von der Tätigkeit des Antragstellers für einen Aufenthalt in Luxemburg ab. Die Liste kann unter www.guichet.public.lu oder auf der Website des Ministeriums für auswärtige und europäische Angelegenheiten eingesehen werden .

Ärztliche Untersuchung zur Erlangung einer Aufenthaltsgenehmigung in Luxemburg

Um ihren Aufenthalt in Luxemburg zu bestätigen, müssen Staatsangehörige von Drittländern außerhalb der Europäischen Union sich einer obligatorischen medizinischen Untersuchung und einem Tuberkulose-Screening unterziehen. Dieses Verfahren gilt für alle Migranten, die keine Staatsangehörigen der Europäischen Union oder eines gleichgestellten Landes sind.

Der medizinische Dienst der Einwanderungsbehörde organisiert die ärztliche Untersuchung von Ausländern (außerhalb der EU), die eine Aufenthaltsgenehmigung für Luxemburg für mehr als 3 Monate beantragen. Diese Untersuchung kann von jedem Allgemeinarzt, Facharzt für Innere Medizin oder Facharzt für Kinderheilkunde durchgeführt werden.

Die Tuberkuloseuntersuchung muss hingegen zwingend und ausschließlich von der Ligue médico-sociale (LMS) durchgeführt werden.

Die Kosten für diese Untersuchungen gehen zu Lasten des Antragstellers.

Dauerhaftes Aufenthaltsrecht in Luxemburg

Nach einem ununterbrochenen Aufenthalt von fünf Jahren im Großherzogtum Luxemburg können Einwohner (unabhängig von ihrer Herkunft, ob aus der EU oder Nicht-EU) das Recht auf Daueraufenthalt in Luxemburg beantragen. Nach fünf Jahren Aufenthalt können Einwohner Luxemburgs auch die luxemburgische Staatsangehörigkeit beantragen.

Nach fünf Jahren können Einwohner Luxemburgs auch das Wahlrecht bei bestimmten Wahlen erwerben.

Aufenthaltsrecht in Luxemburg: Sonderfälle

Grenzgänger in Luxemburg

Ein Grenzgänger aus einem Nicht-EU-Land oder einem gleichgestellten Land muss zuvor über eine Arbeitserlaubnis verfügen, um in Luxemburg arbeiten zu können, ohne dort zu wohnen. Dies kann mit dem zukünftigen Arbeitgeber während des Einstellungsverfahrens besprochen werden .

Wenn der Grenzgänger jedoch der Ehepartner, der eingetragene Lebenspartner oder das Kind eines Unionsbürgers oder eines gleichgestellten Bürgers ist, der bereits in Luxemburg arbeitet, kann er vorab eine Befreiung von der Arbeitsgenehmigung beantragen. Zuständig hierfür ist die Einwanderungsbehörde des Ministeriums für auswärtige und europäische Angelegenheiten.

Flüchtlinge und Antragsteller auf internationalen Schutz in Luxemburg

Luxemburg erkennt das Asylrecht für Personen an, die internationalen Schutz beantragen. Wird dieser Status anerkannt, wird eine Aufenthaltsgenehmigung im Rahmen des internationalen Schutzes für fünf Jahre erteilt .

Staatenlose

Der Status eines Staatenlosen kann auch Antragstellern gewährt werden, die die erforderlichen Voraussetzungen erfüllen.

Weitere Informationen zu diesen speziellen Einwanderungsfällen in Luxemburg finden Sie unter guichet.lu

Familienzusammenführung in Luxemburg

In Luxemburg wird die Familienzusammenführung je nach Status des „Hauptmigranten”, an den sich die verschiedenen Familienmitglieder anschließen, unterschiedlich gehandhabt.
Es gibt verschiedene Fälle, je nachdem, ob die Person, die zum Aufenthalt im luxemburgischen Hoheitsgebiet berechtigt ist, Staatsangehörige eines europäischen Landes oder eines Drittstaates ist.

Das Familienleben ist ein Recht, das in Artikel 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention verankert ist. Luxemburg wendet wie viele andere europäische Länder die europäische Politik an.

Der Nachweis der Zugehörigkeit zur selben Familie oder der finanziellen Unterstützung, der eine Zusammenführung rechtfertigt, muss jedoch vom Antragsteller anhand eines offiziellen Dokuments aus dem Herkunftsland erbracht werden.

Bürger der Europäischen Union und Familienzusammenführung

Wenn der Hauptmigrant Bürger der Europäischen Union ist, dürfen seine Familienangehörigen zu ihm ziehen, wenn sie

  • der Ehepartner oder eingetragene Partner
  • Lebenspartner in einer eheähnlichen Gemeinschaft (nachweislich dauerhafte Beziehung, mindestens einjähriges Zusammenleben vor der Antragstellung und/oder gemeinsames Kind, für das sie die elterliche Sorge haben)
  • Kinder des EU-Bürgers oder seines Ehepartners/Partners, die jünger als 21 Jahre sind oder unterhaltsberechtigt sind
  • die direkten Vorfahren des EU-Bürgers oder seines Ehepartners/Partners, die unterhaltsberechtigt sind
  • alle anderen Familienangehörigen, die im Herkunftsland unterhaltsberechtigt waren oder zum Haushalt gehörten und/oder für die der Bürger aufgrund ihres Gesundheitszustands unbedingt persönlich sorgen muss.

Staatsangehörige eines Drittlandes und Familienzusammenführung

Wenn der Hauptmigrant Staatsangehöriger eines Drittstaates (außerhalb der EU) ist, sind folgende Familienangehörige zum Nachzug berechtigt:

  • Der Ehepartner oder eingetragene Partner über 18 Jahre
  • Die Kinder des Hauptmigranten oder seines Ehepartners/Partners unter 18 Jahren oder unterhaltsberechtigte Kinder

In Ausnahmefällen kann der Minister auch Folgendes genehmigen:

  • die Vorfahren (Mutter und Vater) des Zusammenführenden oder seines Ehepartners oder Partners, wenn sie von ihm unterhalten werden und in ihrem Herkunftsland nicht die notwendige familiäre Unterstützung erhalten
  • Die volljährigen, unverheirateten Kinder des Zusammenführenden oder seines Ehepartners oder Partners, wenn sie aufgrund ihres Gesundheitszustands objektiv nicht in der Lage sind, für ihren eigenen Unterhalt zu sorgen

Bitte beachten Sie, dass diese Ausnahmegenehmigung kein Recht wie bei den ersten beiden Kategorien darstellt.

Wartezeiten für eine Familienzusammenführung in Luxemburg

Die Wartezeit bis zur Familienzusammenführung mit der Familie in Luxemburg hängt vom persönlichen Status des Hauptmigranten ab.

Die Wartezeit beträgt 1 Jahr für einen „Migranten” mit einer Aufenthaltsgenehmigung als „Arbeitnehmer”.

Für einen „hochqualifizierten Arbeitnehmer” mit einer Aufenthaltsgenehmigung „Europäische Blaue Karte” wird die Familienzusammenführung sofort genehmigt.

Siehe weitere Verwaltungsvorgänge in Luxemburg

Bitte beachten Sie, dass bei allen Verwaltungsvorgängen in Luxemburg die offiziellen Dokumente in einer der in Luxemburg verwendeten Sprachen (Luxemburgisch, Französisch, Deutsch oder Englisch) vorgelegt werden müssen. Ist dies nicht der Fall, muss der Antragsteller einen offiziellen Übersetzer beauftragen, seine Dokumente in eine Amtssprache zu übersetzen.

Um mehr über die möglichen Vor- und Nachteile einer Einwanderung nach Luxemburg zu erfahren, laden wir Sie ein, unseren vollständigen Überblick über das Leben als Expat in Luxemburg zu lesen.

Sind Sie bereit für den Umzug? Hier finden Sie unseren Leitfaden für den Import Ihrer Güter nach Luxemburg.

Laurent Ollier

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